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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Folgende finden Sie unsere Allgemenen Geschäftsbedingungen (AGB) - alternativ zum Download als PDF

Allgemeines

  1. Allgemeines

    1. Die vereinbarten Leistungen in den Bereichen Rohrsanierungen, Mess- und Diagnosetechnik, Reinigungsarbeiten, Strahlverfahren, Geruchsneutralisation und Trocknungstechnik sind keine Bauleistung. Für diese und für alle übrigen Leistungen einschließlich der Beratung gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

    2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Auftraggebers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

    3. Unsere Leistungen führen wir entsprechend den anerkannten Regeln der Technik sach- und fachgerecht aus, ohne dass wir bei Sanierungsleistungen die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes garantieren können. Zur Erbringung unserer Leistung dürfen wir auch Unteraufträge an qualifizierte Fachfirmen vergeben. Alle zu erbringenden, jedoch nicht in unserem Leistungsverzeichnis erfassten Leistungen werden nach marktüblichen Preisen abgerechnet.

  2. Angebot und Vertragsabschluß

    1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie basieren auf dem erkennbaren Zustand der Sache zum Zeitpunkt der Besichtigung.

  3. Sanierung von Geräten und Anlagen

    1. Sanierungsarbeiten an Maschinen, Geräten und Anlagen dürfen von uns auch im Unterauftrag an Hersteller oder autorisierte Kundendienste vergeben werden.

    2. Der Auftrageber sichert zu seinen Lasten die ihm leihweise überlassenen Geräte und Anlagen vor Beschädigung, Zweckentfremdung und Abhandenkommen.

  4.  Mess- und diagnosetechnische Untersuchungen​​​

    1. Mess- und diagnosetechnische Untersuchungen werden nach den Regeln der Technik erbracht, ein Untersuchungserfolg kann jedoch nicht garantiert werden. Aus diesem Grund ist die Vergütung nicht erfolgsabhängig.

    2. Alle messtechnischen Untersuchungen sowie die damit verbundenen Nebenleistungen, insbesondere Reinigungsverfahren, werden nach den geltenden Regeln der Technik ausgeführt. Für gleichwohl in diesem Zusammenhang auftretende Schäden an dem Untersuchungsobjekt, insbesondere an den zu untersuchenden Rohrleitungen, sowie hiermit verbundene Folgeschäden am Eigentum des Auftraggebers odereines Dritten, haften wir abweichend von Ziffer 9.1 der vorliegenden Geschäftsbedingungen nur im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz. Eine Haftung für fahrlässig herbeigeführte Schäden ist ausgeschlossen.

  5. Preise

    1. Die Preise verstehen sich immer zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

    2. An die in unseren Angeboten genannten Preisen halten wir uns sechs Wochen lang gebunden.

    3. Unsere Preise für Standardleistungen basieren auf dem Leistungs- und Berechnungsverzeichnis in der z.Z. der Auftragserteilung geltenden Fassung. Erfolgt der Auftrag ohne vorausgegangenes Angebot, so erkennt der Auftraggeber die Bestimmungen des jeweiligen Problemgrades sowie die daraus resultierenden Bemessung des Preises nach dem Leistungs- und Berechnungsverzeichnis durch uns als verbindlich an. Dieses Verzeichnis kann jederzeit in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers oder auf besondere Anforderung vor Ort eingesehen werden.

    4. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so haben wir den Anspruch auf besondere Vergütung, die sich nach dem geltenden Leistungs- und Berechnungsverzeichnis bestimmt.

    5. Ändern sich die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung aufgrund von Anordnungen des Auftraggebers, seiner Erfüllungsgehilfen oder aber durch einen erst im Laufe der Ausführung des Auftrages erkennbaren Problemgrad, so bestimmt sich der Preis nach der geänderten Berechungsgrundlage. Bei erheblichen Abweichungen wir der Auftraggeber unverzüglich informiert.

    6. Für den Fall der Pauschalvereinbarung gilt, dass in diesem Preis unsere Leistungen zur Erstellung des Vertragsobjekt gem. den Plänen und der Auftragsbeschreibung enthalten sind. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§  242 BGB),  so ist auf Verlangen ein Ausgleich zu gewähren. Zusätzliche und geänderte Leistungen werden aufgrund gemeinschaftlich zu nehmenden Aufmasses abgerechnet. Die Bemessung des Ausgleiches erfolgt nach den Preisen unseres Leistungs- und Berechnungsverzeichnisses und ggf. unter Berücksichtigung eines in der Pauschalvereinbarung enthaltenen Angebotes.

    7. Ist uns eine ununterbrochene Erbringung der vereinbarten Leistungen aus Gründen unmöglich, die im Risikobereich des Auftragebers liegen, so gehen hieraus resultierende Terminabweichungen, entsprechende Kosten, insbesondere im Falle der Pauschalpreisvereinbarung unter  Zugrundelegung bestimmter Ausführungsfristen, zu Lasten des Auftraggebers. Derartige Behinderungen werden wir dem Auftrageber unverzüglich anzeigen.

  6. Zahlungsbedingungen

    1. Der Rechungsbetrag  ist eine rein netto ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungsdatum so zu zahlen, dass uns der für den Rechungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.

    2. Übersteigen erbrachte Teilleistungen den Betrag von 5000.-€, so sind wir berechtigt, 90% dieser bisher erbrachten Leistungen als Abschlagsforderung geltend zu machen. Diese hat der Auftraggeber gem. den Bestimmungen in Ziff. 6.1 zu begleichen.

    3. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Einziehung trägt der Auftraggeber. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlegung. Wechsel werden nicht angenommen.

    4. Alle unsere Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigen Grund nicht eingehalten werden oder uns nach dem Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt wird. Wir sind dann berechtigt, eine angemessene Sicherheitsleistung in Form einer unwiderruflichen Bankbürgschaft zu verlangen. Kommt der Auftraggeber einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, können wir vom Vertrag zurücktreten.

    5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechterhaltung oder zur Zurückbehaltung, auch wenn Mangelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden.

  7. Aufgaben des Auftraggebers                                                                                         

    1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass unsere Mitarbeiter zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Arbeitsplatz vor Ort haben. Strom und  Wasser, ausreichende gesicherte Lagerfläche für Arbeitsmaterial und Ersatzteile sowie Aufenthaltsraum und Sanitäranlagen für unsere Mitarbeiter werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.

    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns rechtzeitig über die in seinem Betrieb geltenden Unfallverhütungs-, Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorschriften zu unterrichten.

    3. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, uns auf branchenspezifische Sicherheitsvorschriften sowie technische Besonderheiten der zu sanierenden Geräte und Anlagen ausdrücklich hinzuweisen. Gleiches gilt auch für Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Anlagen oder deren Teile im Falle von messtechnischen Inspektionen oder Analysen. Behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder ähnliches hat der Auftraggeber einzuholen.

  8. Gewährleistung

    1. Nach dem Abschluss der Arbeiten, die wir dem Auftraggeber umgehend mitteilen, ist dieser verpflichtet, binnen drei Tagen die ordnungsgemäße Durchführung zu überprüfen und mit der Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls zu bescheinigen. Diese Verpflichtung besteht bei größeren Sanierungs-, Inspektions- oder Analysemaßnahmen auf unseren Wunsch jeweils auch nach Beendigung eines Leistungsabschnittes.

    2. Der Auftraggeber hat Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung anzuzeigen. Anderenfalls entfällt jede Gewährleistung.

    3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung und/oder Empfehlung des Auftraggebers oder der von ihm oder seiner Versicherung Beauftragten, wie z.B. Sachverständige, auf die vom Auftraggeber gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens, so sind wir von der Gewährleistung für diese Mängel frei.

    4. Bei mangelhafter Leistung hat der Auftraggeber Anspruch auf Nachbesserung. Ist dieses unmöglich oder auch eine zumutbare, mehrmalige Nachbesserung mangelhaft, so kann der Auftraggeber eine der Wertminderung entsprechenden Herabsetzung der Vergütung oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist – die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

    5. Der vorstehende Absatz enthält abschließend die Gewährleistung für unsere Leistungen. Eine weitgehende Haftung bestimmt sich allein nach den Regelungen in Ziff. 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    6. Wir gewährleisten die Austrocknung der feuchten Bereiche bis zur Materialeigenfeuchte unter der Voraussetzung, dass die Ursache des Wasserschadens und andere Nässeinwirkungen tatsächlich dauerhaft behoben sind. Des Weiteren ist zu beachten, dass alle nachfolgenden Gewerke für die Sicherstellung einer einwandfreien Ausführung selbst verantwortlich sind.

  9. Haftung

    1. Schadensersatzansprüche sind in der Höhe nach dem Vertragsabschluss vorsehbaren Schaden begrenzt, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder Zusicherungen betreffen, die den Auftraggeber auch gegen untypische, exzessive Schadensrisiken absichern sollen. Im Fall leichter Fahrlässigkeit besteht eine auf den vorhersehbaren Schaden begrenzte Haftung nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind oder ein Fall des Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung vorliegt. In allen übrigen Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir dem Grunde und der Höhe nach nur soweit entsprechender Versicherungsschutz besteht.

    2. Bei Verträgen über die Reinigung von Textilien, Teppichen, Polstermöbeln etc. bestimmt sich die Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit nach Ziff.10.1. Diese Bestimmungen gelten für alle Schadensansprüche unabhängig vom Rechtsgrund, wie positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubte Handlung etc.

    3. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, bei Haftung aus positiver Vertragsverletzung verkürzt sich die Verjährung jedoch auf fünf Jahre.

    4. Die Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch die vorstehend in Ziff. 9.1 enthaltene Haftungsfreizeichnung- bzw. – Begrenzungsklausel unberührt.

    5. Wir verpflichten uns, für die Dauer unserer Leistungserbringung aus diesem Vertrag eine Haftpflichtversicherung  mit angemessenen Deckungssummen abzuschließen und laufend aufrecht zu erhalten. Als angemessen gelten im Minimum folgende Deckungssummen: 1. Mio.€ für Personenschaden und 1.Mio.€ für Sach- und Vermögensschäden.

  10. Reinigung von Textilien, Teppichen, Polstermöbeln, u.ä. Außerhalb von Schadensfällen

    1. Im Falle unserer Haftung nach Ziff. 9.1 kann nur Geldersatz verlangt werden. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung begrenzt auf die Höhe des Zeitwertes, höchstens jedoch bis zum 15-fachen unseres Preises für die Vollreinigung oder das Waschen des zur Bearbeitung eingelieferten Gegenstandes, es sei denn, der Auftraggeber macht von er Möglichkeit Gebrauch, unsere unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes durch Aufpreis (Tarifwahl)  oder durch Abschluss einer Versicherung zu vereinbaren, was wir empfehlen. Aufpreis bzw. Versicherungsprämie richten sich nach dem angegebenen Zeitwert.

  11. Schlussbestimmungen

    1. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, verlegt er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluß aus dem Inland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt, so ist der Gerichtsstand Heiligenstadt.

    2. Sind beide Parteien dieses Vertrages Kaufleute, so wird als Gerichtstand das für Heiligenstadt je nach Streitwert zuständige Gericht bestimmt.

    3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zusätzlichen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommen.

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